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Lexikon - §34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a und b GewO (01.01.2013)

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§34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a und b GewO (01.01.2013)

Wer gewerbsmäßig Bauvorhaben
a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

§34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO (01.01.2013)
§34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO (01.01.2013)

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