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Versicherungsschutz bei mittelbarem Hundeschaden

Versicherer müssen auch unberechtigte Haftungsansprüche abwehren. Was das konkret bedeuten kann, zeigt ein Fall des Versicherungsombudsmanns. Dabei ging es um eine Hundehalterin, die um ihren Versicherungsschutz kämpfte.

Ein aktueller Fall aus dem Jahresbericht des Versicherungsombudsmanns zeigt, dass Versicherer verpflichtet sind, auch unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Eine Hundehalterin war betroffen, deren Hund indirekt einen Schaden verursachte. Während eines Spaziergangs erschreckte der Hund eine Radfahrerin, die daraufhin gegen ein geparktes Auto prallte und dieses beschädigte.

Der Versicherer lehnte die Leistung mit der Begründung ab, es handele sich um einen mittelbaren Schaden. Der Ombudsmann stellte jedoch klar, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Tierhalterin in Anspruch genommen wurde und dieses Risiko durch die Hundehalterhaftpflichtversicherung gedeckt sei. Er wies darauf hin, dass die Argumente des Versicherers die Haftungsfrage betreffen, nicht jedoch die Deckungsebene.

Versicherer müssen auf der Deckungsebene bestätigen, dass ein Schaden grundsätzlich abgedeckt ist, und auf der Haftungsebene prüfen, ob der Versicherungsnehmer tatsächlich haftbar gemacht werden kann. Auch bei unberechtigter Haftung muss der Versicherer den Schutz bieten, um Ansprüche abzuwehren.